Wohnen

Der Umzug in eine eigene Wohnung ist erst möglich, wenn über einen Asylantrag entschieden wurde und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Sobald diese Aufenthaltserlaubnis vorliegt, erhalten Flüchtlinge kein Geld mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch II.

 

Sobald die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und ein konkretes Mietangebot vorliegt, muss ein Termin beim Jobcenter vereinbart werden, da dieses der Anmietung der Wohnung zustimmen muss. Erst nach Zustimmung des Jobcenters ist ein Umzug möglich.